Hoheitliche Vermessungen

Hoheitliche Vermessungen müssen von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt werden. Die Kosten für diese Vermessung richten sich nach der jeweils gültigen Vermessungskostenverordnung.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die einzelnen Teilbereiche.


Bodenordnung

  • Behördliche Baulandumlegung gemäß BauGB (weitere Informationen: Umlegung)
    Wir unterstützen die Gemeinden bei der Durchführung von Umlegungsverfahren.
  • Flurneuordnung

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Teilungsvermessung

Eine Zerlegung (Teilungsvermessung) dient der Bildung neuer Flurstücke (Trennstücke) aus einem bestehenden Flurstück. Dies ist beispielsweise erforderlich, wenn ein Erwerber nur eine Teilfläche eines Flurstücks kaufen möchte. Meist werden die neuen Eigentumsgrenzen werden aufgrund von Kaufverträgen, der Übertragung von Bebauungsplänen in die Örtlichkeit oder durch die Feststellung der Grenzen im Umlegungsverfahren gebildet.

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Grenzfeststellung/ Grenzwiederherstellung

Sie wollen ein Grundstück erwerben, jedoch sind keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar. Um später mögliche Probleme zu vermeiden, ist hierzu eine Grenzfeststellung und Abmarkung der Grenzen notwendig.
Bei einer Grenzfeststellung und Abmarkung wird der im amtlichen Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen und mit vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen. Fehlende Grenzsteine werden hierbei erneuert.

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Gebäudeeinmessungen

Das Vermessungs- und Katastergesetz M-V fordert "Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen". Somit haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Gebäudeeinmessung, für nach 1992 neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude, zu veranlassen.
Die Gebäudeeinmessung dient dazu, dass Katasterkartenwerk fortzuführen.

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Vermessung langgestreckter Anlagen (Straßenschlussvermessung)

Von einer langgestreckten Anlage ist die Rede wenn es sich um Verkehrsanlagen, wie Straßen und Bahngleisen, handelt. Die Länge der zu vermessenden Anlage muss mindestens 100m betragen, ansonsten wird die Vermessung wie eine Teilungsvermessung behandelt.

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Gerichtliche Gutachten/ Beweissicherung

Beweissicherung - diese gliedert sich je nach Auftraggeber in gerichtliche, private oder öffentlich rechtliche Beweissicherung.

Die Beweissicherung im hoheitlichen Bereich dient der rechtlichen Eigentumssicherung, insbesondere bei Grenzstreitigkeiten in Form von Überbauungen oder unklaren Grenzverläufen.

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Nutzungsartenvermessungen

Im Liegenschaftskataster und Grundbuch wird die Nutzungsart als ein Merkmal des Flurstücks geführt. Diese Angabe wird von Behörden und Institutionen vielfältig, unter anderem zur Besteuerung und zur Festlegung von Beiträgen und Gebühren, genutzt. Zur Änderung der Angaben im Liegenschaftskataster ist eine örtliche Besichtigung des Grundstücks und unter Umständen eine Vermessung notwendig. Bei Teilungsvermessungen oder Gebäudeeinmessungen werden die Nutzungsarten oft schon automatisch korrigiert.

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Bescheinigungen und Beglaubigungen

  • Grenzbescheinigung
    Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis des neu errichteten Gebäudes auf dem jeweiligen Flurstück. Banken fordern oft so eine Bescheinigung im Rahmen der Finanzierung.
    Eine Grenzbescheinigung kann nur aufgrund einer aktuellen Gebäudeeinmessung oder einem zusätzlichen Feldvergleich ausgestellt werden. Daher sollte die Forderung nach einer Grenzbescheinigung immer im Zusammenhang mit der Beantragung der Gebäudeeinmessung erfolgen.
  • Lageplan
    Der Lageplan ist eine notwendige Unterlage zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Er wird in besonderen Fällen gemäß § 7 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) im Baugenehmigungsverfahren bzw. Bauanzeigeverfahren als eine entscheidende Grundlage notwendig. Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur fertigt den Lageplan auf der Grundlage von eigenen Messungen und den maßgeblichen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster an. Die in der Örtlichkeit lage- und höhenmäßig erfassten Gegebenheiten auf dem Baugrundstück, die Nachbarbebauung sowie die für das Bauvorhaben notwendigen Abstandsflächen werden unter anderem darin dargestellt. Zusätzlich werden in bestimmten Fällen Angaben über die Qualität der Dargestellten Grenzen notwendig.
  • Beglaubigung
    Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung ( § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen. Diese Beglaubigung sollte nur durchgeführt werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.

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